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RECHTSANWALTSKANZLEI KLAR

Ihre Fachanwaltskanzlei für Familienrecht

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IHRE FACHANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT

Die Kanzlei mit dem persönlichen Charakter


Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht sind wir Ihr spezialisierter Ansprechpartner, wenn es um Scheidung, Unterhaltszahlungen, Sorgerecht, Umgang oder die Auseinandersetzung von Vermögen geht. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und regelmäßigen Fortbildungen können wir Ihnen auf dem Gebiet des Familienrechts eine umfassende rechtliche Einschätzung bieten.

Sie können die finanziellen Auswirkungen einer Trennung und Scheidung nicht einschätzen? Sie brauchen Hilfe bei der Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern? Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereitet Schwierigkeiten? Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns, in welchem wir Ihnen Ihre Fragen beantworten und Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Sie müssen uns aber nicht erst kontaktieren, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist: Im Rahmen eines Ehevertrags können die Folgen einer Trennung und Scheidung bereits in guten Zeiten geregelt werden. Lassen Sie uns gemeinsam den Inhalt eines Ehevertrags erarbeiten, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.

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Wichtige Themen des Familienrechts


Eine Heirat gehört nicht nur emotional zu den folgenreichsten Lebensentscheidungen. Auch rechtlich ändern sich die Rahmenbedingungen mit der Eheschließung schlagartig. Doch nicht nur die Folgen der Ehe sind bei der Heirat zu beachten.

Noch wichtiger ist es, sich mit einem möglichen Scheitern der Ehe auseinanderzusetzen. Denn wer in guten Zeiten die schlechten Zeiten regelt, ist im Falle des Scheiterns der Ehe ideal abgesichert. Mit einem Ehevertrag können Sie die Folgen einer etwaigen Trennung und Scheidung schon frühzeitig selbst in die Hand nehmen.

Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung rund um das Thema Ehevertrag und berücksichtigen dabei stets auch die steuerlichen und erbrechtlichen Aspekte. Im Falle der Scheidung kann es im Übrigen zum Streit über die Gültigkeit des Ehevertrags kommen. Zu unausgewogene Vereinbarungen auf der Basis einer ungleichen Verhandlungsposition halten gegebenenfalls einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Bei solchen Konflikten helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung oder Anfechtung von Eheverträgen.

Wer geschieden werden möchte, muss ein Trennungsjahr einhalten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Härtefallscheidung möglich. Die Trennung erfolgt in den meisten Fällen durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung. Ein Getrenntleben ist jedoch auch innerhalb der Ehewohnung möglich. In diesem Fall darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden, was u.a. die Trennung von Tisch und Bett voraussetzt.

Der Beginn des Trennungsjahres muss nicht bei Gericht oder einer sonstigen öffentlichen Behörde angezeigt werden. Es ist nur dann problematisch, wenn das Getrenntleben innerhalb einer Wohnung stattfinden soll und einer der Ehegatten die Scheidung hinauszögern will. In einem solchen Fall trägt der Scheidungswillige die Beweislast für die rechtliche Trennung, weshalb sich ein Auszug empfiehlt.

Mit der Trennung ist die Frage nach Trennungsunterhalt verknüpft. Wie geht es finanziell weiter? Kann man sich die Trennung leisten? Wir berechnen die Höhe Ihres Anspruchs unter Berücksichtigung der Steuerklassen und beraten Sie, wie Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt durchsetzen können. Werden Sie dagegen mit einem Anspruch auf Trennungsunterhalt konfrontiert, helfen wir Ihnen, überzogene Forderungen abzuwehren.

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist aber nicht die Ehe. Auch wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, steht der Mutter ggf. ein Unterhaltsanspruch zu, da sie wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit zumindest zeitweise nicht nachgehen kann. Wir überprüfen den Unterhaltsanspruch, damit Klarheit besteht.

Die Höhe des Kindesunterhaltes berechnet sich bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also derjenigen Person, bei der das Kind nicht lebt.

Zur Festlegung der Unterhaltshöhe gibt es die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, die regelmäßig angepasst wird. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zum einen nach der Einkommensgruppe, zum anderen nach dem jeweiligen Lebensalter des Kindes. Aber Vorsicht bei der Verwendung der Düsseldorfer Tabelle: es genügt nicht, einfach den Tabellenwert abzulesen! Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte abgestimmt, weshalb ggf. eine Auf- oder Abgruppierung erforderlich ist; zum anderen ist eine Angemessenheitsprüfung erforderlich.

Hier gibt es juristische Begriffe wie „Bedarfskontrollbetrag“ oder „notwendiger Selbstbehalt“, die von erheblicher Bedeutung sind. Auch ein volljähriges Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es sich noch in Ausbildung befindet oder studiert.

Für die genaue Unterhaltshöhe kommt es darauf an, ob das volljährige Kind einen eigenen Haushalt führt, bei einem Elternteil lebt oder Eigeneinkünfte hat. Den konkret geschuldeten Kindesunterhalt sollte man daher immer durch einen Fachanwalt für Familienrecht berechnen lassen.

Wer entscheidet über den Aufenthaltsort des Kindes, verwaltet sein Vermögen, bestimmt die schulische Laufbahn und ärztliche Eingriffe; dies sind Fragen des Sorgerechts.

Auch nach der Trennung der Eltern besteht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht weiter, so dass sich bei Kommunikationsschwierigkeiten häufig die Frage stellt, ob das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen werden kann. Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet und ist die Mutter gegen ein gemeinsames Sorgerecht, kann der Kindesvater nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes das gemeinsame Sorgerecht verlangen.

Als erfahrene Fachanwälte unterstützen wir Sie bei der Beantragung des Sorgerechtes, aber auch bei der Abwehr eines Antrags auf Aufhebung und Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Umgang betrifft die gemeinsame Zeit eines Elternteils mit dem Kind.

Neben einem Umgangsrecht besteht auch eine Umgangspflicht, was oftmals in Vergessenheit gerät („jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 Satz 2 BGB). Demgegenüber steht das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Beim Umgangsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind; vielmehr ist jeder Elternteil verpflichtet und berechtigt.

Wie das Umgangsrecht von den Elternteilen praktisch umgesetzt wird, ist gesetzlich nicht geregelt, was bedeutet, dass die Eltern den Inhalt des Umgangsrechts selbst gestalten können.

Wir helfen Ihnen dabei Umgangsregelungen zum Wohle Ihres Kindes zu treffen und setzten den Umgangsanspruch hilfsweise auch gerichtlich durch.

Was früher kaum vorstellbar war, ist nun gängige Praxis: die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile.

Ob dieses Betreuungsmodell neben anderen Betreuungsmodellen wie dem Residenzmodell oder dem weniger verbreiteten Nestmodell dem Wohle des Kindes tatsächlich entspricht, muss individuell beantwortet werden.

Unterhaltsrechtlich hat dieses Modell aber durchaus tiefgreifende Auswirkungen, denn entgegen der verbreiteten Ansicht, Kindesunterhaltszahlungen seinen dann nicht erforderlich, können sich auch bei Durchführung des Wechselmodells Zahlungsverpflichtungen ergeben.

Hierzu zählt der sog. Zugewinnausgleich, d.h. der Ausgleich des von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses, aber auch die Auflösung des im Miteigentum stehenden Familienheimes und die Zahlung eines Ablösebetrags bei Übertragung von Miteigentumsanteilen. Den meisten Ehegatten ist nicht bewusst, dass sie gleichzeitig mit der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen, wenn nicht notariell etwas anderes geregelt wird.

Schon der Begriff Zugewinngemeinschaft ist irreführend. In Wahrheit liegt eine Gütertrennung vor. „Mein“ ist gerade nicht „Dein“. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner Sachen. Zudem wird man nicht automatisch Miteigentümer von Vermögen, welches von dem anderen Ehegatten während der Ehe erworben wird.

Mit Ausnahme des § 1357 BGB (sog. Schlüsselgewalt) haftet man auch keineswegs für die Schulden seines Partners. Lediglich im Falle einer Scheidung oder eines vorzeitigen Zugewinns findet ein schuldrechtlicher Vermögensausgleich statt. Demjenigen, dessen Vermögenszuwachs während der Ehe geringer ist, steht ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte der Wertdifferenz zwischen den beiden Vermögenmassen.

Zur wirtschaftlichen Entflechtung der Ehegatten gehört neben der Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens auch die Berechnung eines ggf. bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Anspruch zu berechnen und durchzusetzen, aber auch überzogenen Forderungen entgegenzutreten.

Wenn sich die Ehegatten trennen, stellt sich häufig die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus verbleiben darf.

Das Gesetz sieht Möglichkeiten zur vorläufigen oder endgültigen Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten vor, insbesondere dann, wenn auch Kinder den Lebensmittelpunkt in der Ehewohnung haben.

Im Falle einer Trennung und Scheidung sind die Haushaltsgegenstände (früher Hausrat) unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Hier ist eine gerechte Aufteilung wünschenswert, in der Praxis aber eher selten. Da sich eine gerichtliche Auseinandersetzung meist nicht lohnt, ist es umso wichtiger, von Anfang an eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Sofern eine Person körperlich verletzt wurde, ihr nachgestellt oder sie „gestalkt“ wird, kann nach dem Gewaltschutzgesetz in einem Eilverfahren beantragt werden, dass der Täter keinen Kontakt mit der verletzten Person aufnehmen, sich dieser nicht nähern darf und die möglicherweise gemeinsame Wohnung der verletzten Person allein zur Nutzung übertragen wird.

Auch in diesen Verfahren beraten und vertreten wir Sie aufgrund unserer langjährigen Erfahrung gerne.

Im Rahmen einer notarielle Trennungsfolgenvereinbarung können sämtliche, die Trennung betreffende Angelegenheiten, einvernehmlich geregelt werden. Ziel ist es, in einem gemeinsamen Gespräch, den Inhalt einer notariellen Vereinbarung zu erarbeiten, um langwierige, kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Mit Einreichen des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht müssen die Gerichtskosten einbezahlt werden. Sodann stellt das Familiengericht dem anderen Ehegatten den Scheidungsantrag zu. Dieser kann dem Scheidungsantrag (auch ohne eigenen Anwalt) zustimmen oder sich mithilfe eines eigenen Anwalts dem Antrag widersetzen.

Zum Online-Scheidungsantrag

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während ihrer Ehe erworben haben. Dies sind beispielsweise Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse, privaten, aber auch betrieblichen Rentenversicherungsträgern.

Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall mit der Scheidung gerichtlich geregelt. Oftmals ist es aber durchaus sinnvoll Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu treffen, beispielsweise wenn Zugewinnausgleichsansprüche oder Ansprüche aus sonstigem Vermögensrecht bestehen und diese miteinander verrechnet werden können.

Beim nachehelichen Unterhalt geht es um den Unterhalt nach der Scheidung: Seit der Unterhaltsreform gilt beim Ehegattenunterhalt eine stärkere Eigenverantwortung der Ehepartner nach der Scheidung.

Wir beherrschen die vielfältigen Möglichkeiten, nachehelichen Unterhalt zu gestalten, das heißt: zu begründen, aufzustocken, zu begrenzen oder/und zu befristen.

Wenn Unterhalt durch Gerichtsbeschluss, notarieller Urkunde oder Jugendamtsurkunde festgesetzt wurde und sich die Einkommensverhältnisse geändert haben, muss der der Unterhaltspflicht zugrunde liegende sogenannte Titel abgeändert werden, andernfalls aus diesem Titel weiterhin vollstreckt werden kann.

Haben sich Ihre Einkommensverhältnisse somit nachträglich wesentlich verringert, können wir einen Teilverzicht aus dem Titel erwirken oder die Abänderung beantragen.